Satzung und Ordnungen
regeln die Strukturen und die Arbeitsabläufe in einem Verein. Dabei wären zu viele Regelungen genau so falsch wie zu wenige Bestimmungen. Wichtig ist es, neben den rechtlich vorgegeben Pflichtinhalten die wiederkehrenden Dinge von besonderer Bedeutung für alle verbindlich zu regeln, ohne durch ein Übermaß an Regelungen schnelle und flexible Entscheidungen der Organe zu verhindern.
Wir meinen, dass dies beim WSC 2000 gelungen ist, indem man sich neben der zwingend erforderlichen Satzung für die Formulierung und Verabschiedung
- einer Jugendordnung,
- einer Finanzordnung,
- einer Geschäftsordnung und
- einer Ehrungsordnung
entschieden hat.
Die Finanzordnung
des WSC 2000 bezieht sich auf § 3 der Vereinssatzung "Beiträge und Geldwirtschaft" und wird von der MItgliederversammlung beraten und beschlossen.
Gerade die Erschließung von Finanzierungsmitteln für den laufenden Sportbetrieb und deren sparsame sowie satzungsgemäße Verwendung unterliegen einer hohen Verantwortung der Vereinsmitarbeiter und bedürfen der besonderen Sorgfalt aller Beteiligten.
Deshalb ist es unerlässlich, die damit zusammenhängenden Vorgänge und Abläufe zu dokumentieren und sich auf allgemeinverbindliche Spielregeln festzulegen.
Die Finanzordnung des WSC definiert deshalb u. a. die Grundlagen der Finanzwirtschaft, die Gestaltung des Haushaltsplanes, die vorläufige Haushaltsführung und die Ausführung des genehmigten Haushalts. Sie regelt ferner auch für alle Abteilungen verbindlich den Zahlungsverkehr, die ordnungsgemäße Buchführung, die Rechnungslegung, das Prüfungswesen sowie die Erstattung von Auslagen.
Im Anhang finden Sie die Finanzordnung des WSC 2000 in der Fassung vom 26.03.2001 als Download.
Stand: März 2001
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Grundlagen der Finanzwirtschaft
§ 3 Gestaltung des Haushaltsplanes
§ 4 vorläufige Haushaltsführung
§ 5 Ausführung des genehmigten Haushalts
Hinweis: Alle Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf Männer wie Frauen gleichermaßen. Wegen der besseren Lesbarkeit wird bei den Formulierungen ganz bewusst auf die weibliche Form verzichtet.
§ 1 Allgemeines
1.1 Die Wirtschaftsführung des Werner Sport Club 2000 e.V. wird durch diese Finanzordnung geregelt. Die Bestimmungen dieser Finanzordnung gelten sinngemäß auch für die Wirtschaftsführung der Abteilungen des Vereins.
1.2 Die den WSC 2000 e.V. zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu verwalten.
§ 2 Grundlagen der Finanzwirtschaft
2.1 Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft des Vereins. Er ist nach Maßgabe der Satzung und dieser Finanzordnung für die Haushaltsführung verbindlich.
Verbindlichkeiten und Ansprüche Dritter werden durch ihn weder aufgehoben noch begründet.
2.2 Der Haushaltsplan für das nächste Jahr ist vom Kassierer so rechtzeitig aufzustellen, dass er spätestens bis zum Ende des Jahres im Vorstand beraten werden kann.
2.3 Die Beschlussfassung über den Haushaltsplan obliegt der Mitgliederversammlung.
§ 3 Gestaltung des Haushaltsplanes
3.1 Der Haushaltsplan ist für den Zeitraum eines Geschäftsjahres aufzustellen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3.2 Der Haushaltsplan ist in den Einnahmen und Ausgaben nach dem Kontenrahmen des LSB NW zu gliedern. Der Haushaltsplan muss alle im Geschäftsjahr für die Erfüllung der Aufgaben voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthalten.
Ferner müssen die Ansätze des laufenden Jahres und die effektiven Zahlen des Vorjahres dargestellt sein.
3.3 Die Einnahmen und Ausgaben sind getrennt voneinander in voller Höhe zu veranschlagen.
Von den Einnahmen dürfen vorweg Ausgaben nicht abgezogen werden. Auf Ausgaben dürfen vorweg Einnahmen nicht angerechnet werden.
Veranstaltungen sind gesondert darzustellen und im Haushaltsplan mit dem Nettoergebnis auszuweisen.
3.4 Die Einnahmen sind nach ihrem Entstehungsgrund, die Ausgaben nach Einzelzwecken getrennt zu veranschlagen. Für den gleichen Zweck dürfen Ausgaben nicht an verschiedenen
Stellen des Haushaltsplanes veranschlagt werden.
3.4 Die Ausgaben sind in ihrer Höhe so zu bemessen, dass sie von den voraussichtlichen Einnahmen gedeckt werden. Auf einen Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben ist in besonderem Maße hinzuwirken. Der Kassierer hat dem Vorstand Bericht zu erstatten, wenn sich abzeichnet, dass der Haushaltsausgleich gefährdet ist.
§ 4 vorläufige Haushaltsführung
4.1 Liegt zu Beginn des Rechnungsjahres ein rechtswirksamer Haushaltsplan noch nicht vor, so dürfen nur Ausgaben geleistet werden, zu deren Zahlung eine rechtliche Verpflichtung oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.
§ 5 Ausführung des genehmigten Haushalts
5.1 Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel obliegt dem Kassierer in enger Zusammenarbeit mit den übrigen Vorstandmitgliedern. Die Mittel sind so zu verwalten, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelnen Zweckbestimmungen fallen.
5.2 Der Kassierer ist zur Leistung der regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben ernächtigt.
Der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassierer sind jeweils zu zweit berechtigt, Verbindlichkeiten im Einzelfall bis zu einem Betrag von 500 € einzugehen. Der Kassierer ist berechtigt, vom Vorstand beschlossene Verpflichtungen auch allein über diesen Betrag auszuführen. Die Verbindlichkeiten sind dem Vorstand in der nächsten Vorstandssitzung mitzuteilen und von diesem zu sanktionieren. Dies gilt auch für Verträge, deren Folge- bzw. Gesamtkosten den Betrag von 500 € pro Jahr übersteigen.
Anschaffungen im Rahmen des Geschäftsbetriebes kann ein Vorstandsmitglied bis zu 500 € veranlassen.
Die Zustimmung nach 5.2 kann nicht von einem Abteilungsvorstand erteilt werden.
5.3 Der Kassierer hat dem Vorstand nach Ablauf des ersten Halbjahres einen Bericht über die Ausführung des Haushaltsplanes und die voraussichtliche Finanzentwicklung zu erstatten.
§ 6 Zahlungsverkehr
6.1 Die ordnungsmäßige Abwicklung sämtlicher Kassengeschäfte obliegt dem Kassierer.
Die Einnahmen sind rechtzeitig einzuziehen, ihr Eingang ist zu überwachen. Die Ausgaben sind zu den Fälligkeitsterminen zu leisten.
Jede Rechnung ist vor Anweisung auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Der Zahlungsverkehr ist nach Möglichkeit bargeldlos über die Bankkonten des Vereins abzuwickeln.
Auszahlungen über Bankkonten dürfen nur von zeichnungsberechtigten Personen vorgenommen werden. Zeichnungsberechtigt sind der Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Kassierer und vom Vorstand beauftragte Personen.
Schecks dürfen als Zahlungsmittel nur angenommen werden, wenn sie innerhalb der Vorlagefrist dem bezogenen Kreditinstitut vorgelegt werden können. Angenommene Schecks sind unverzüglich als Verrechnungsschecks zu kennzeichnen. Sie sind ohne Zeitverzögerung einem Kreditinstitut zur Gutschrift einzureichen. Ihre Einlösung ist zu überwachen. Auf Schecks dürfen Geldbeträge nicht bar ausgezahlt werden.
Wechsel dürfen nur als Sicherheitsleistung entgegen genommen werden. Zur Abwicklung des baren Zahlungsverkehrs unterhält der Kassierer eine Barkasse. Die Kassenmittel sind auf den nötigen Umfang zu beschränken und sicher aufzubewahren. Über jede Einzahlung ist dem Einzahler auf Verlangen eine Quittung auszuhändigen. Wird die Einzahlung durch Scheck bewirkt, ist auf der Quittung der Vermerk „Eingang vorbehalten“ anzubringen.
Barauszahlungen dürfen nur gegen Quittung geleistet werden.
§ 7 Buchführung
7.1 Die Geschäftsvorfälle sind nach dem Kontenrahmen des LSB NW nach den Regeln der Werner Sport Club 2000 e. V. doppelten Buchführung vollständig zu erfassen. Über jeden Geschäftsvorfall muss ein Beleg vorhanden sein. Es darf keine Buchung ohne Beleg vorgenommen werden.
Beschreibungen auf den Bankauszügen reichen als Beleg, wenn der Einzahler und der Grund erkennbar sind. Die Aufzeichnungen in den Büchern müssen richtig, klar, übersichtlich und nachprüfbar sein. Sie sind zeitnah – in der Regel mindestens monatlich – vorzunehmen.
§ 8 Rechnungslegung
8.1 Der Kassierer hat am Ende des Rechnungsjahres die Konten abzuschließen und den Jahresabschluss sowie die Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.
Alle Einnahmen und Ausgaben sind in der Rechnung des Jahres zu erfassen, in dem sie eingegangen oder geleistet wurden.
Der Kassierer hat spätestens zur Sitzung im März dem Vorstand den Jahresabschluss in Form einer Einnahmen und Ausgabenrechnung vorzulegen. In der Mitgliederversammlung ist der Jahresabschluss zur Genehmigung vorzulegen.
Die Abteilungen haben ihren Jahresabschluss zur Februarvorstandssitzung dem Hauptvorstand vorzulegen.
§ 9 Prüfungswesen
9.1 Zur Rechnungs- und Kassenprüfung werden gem. Satzung Kassenprüfer gewählt. Sie sollen in Wirtschafts- und Buchungsaufgaben erfahren sein. Die Kassenprüfer haben ihre Aufgaben gemeinsam wahrzunehmen.
Die Prüfung erstreckt sich auf den Kassenbestand, die rechnerische Richtigkeit, die Kassenunterlagen und auf die Einhaltung der Bestimmungen der Finanzordnung. Zur Durchführung der angeführten Aufgaben ist den Prüfern jederzeit Einblick in die Konten sowie in sämtliche Belege (auch Vertragsunterlagen die für die Kassenprüfung relevant sind) zu gewähren.
Über jede durchgeführte Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 10 Erstattung von Auslagen
10.1 Die Grundlagen für die Erstattung von Auslagen an Mitarbeiter des Vereins werden durch den Vorstand nach Anhörung der Betroffenen festgesetzt. Die gesetzlichen Bestimmungen sind einzuhalten.
§ 11 Schlussbestimmungen
11.1 Über alle Finanz-, Kassen- und Buchungsfragen, die in dieser Finanzordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Vorstand.
§ 12 Inkrafttreten
12.1 Diese Finanzordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.03.2001 sofort in Kraft.
Die Finanzordnung zum Download:
Die Geschäftsordnung
ergänzt die Vereinssatzung und enthält vornehmlich Regelungen, die das Miteinander innerhalb eines Sportvereins ermöglichen und vereinfachen.
Während die Vereinssatzung des WSC 2000 die Pflichtinhalte nach dem Vereinsrecht des BGB sowie die wichtigsten Regelungen zur Vereinsstruktur und zur inhaltlichen Gestaltung ausweist, spiegelt die Geschäftsordnung sozusagen die regelmäßigen Arbeitsabläufe wieder. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt die Geschäftsordnung, die nicht nur für die Organe des Gesamtvereins sondern auch für die Vereinsarbeit in den Abteilungen verbindlich ist.
Vornehmlich findet man in der Geschäftsordnung Bestimmungen zur Einberufung und Durchführung von Mitgliederversammlungen, sowie zum Procedere rund um die satzungsgemäß vorgegebenen Wahlen zu den Organen des Vereins bzw. dessen Abteilungen.
Im Anhang finden Sie die Geschäftsordnung des WSC 2000 in der Fassung vom 26.03.2001 als Download.
Stand: März 2001
Inhaltsverzeichnis
§ 6 Worterteilung und Reihenfolge
§ 9 Anträge zur Geschäftsordnung
Hinweis: Alle Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf Männer wie Frauen gleichermaßen. Wegen der besseren Lesbarkeit wird bei den Formulierungen ganz bewusst auf die weibliche Form verzichtet.
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Die Geschäftsordnung dient der Durchführung von Mitgliederversammlungen gem. § 5 der Satzung. Sie ist sinngemäß anzuwenden für die Mitgliederversammlungen der Abteilungen.
1.2 Die Vorschriften der Geschäftsordnung sind verbindlich, soweit nicht Vorschriften der Satzung entgegenstehen.
§ 2 Öffentlichkeit
2.1 Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die Versammlung auf Antrag einen entsprechenden Beschluss fasst. Gruppen oder Einzelpersonen des Vereins können von der Versammlung nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Ordnung ist gefährdet.
§ 3 Einberufung
3.1 Die Einberufung der Mitgliederversammlung richtet sich nach 5.2 der Satzung. Außerdem ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes dies verlangt.
§ 4 Beschlussfähigkeit
4.1 Die Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
§ 5 Versammlungsleitung
5.1 Die Versammlung wird vom Vorsitzenden (nachfolgend Versammlungsleiter genannt) eröffnet, geleitet und geschlossen.
5.2 Falls der Versammlungsleiter und sein satzungsgemäßer Vertreter verhindert sind, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Für die Aussprachen, Beratungen und Entscheidungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen, gilt notfalls Entsprechendes.
5.3 Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Mitgliedern bzw. Besuchern auf Zeit oder für die gesamte Dauer der Versammlung, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen.
Gegen die Ordnungsmaßnahme ist der sofortige Einspruch eines Betroffenen beim Versammlungsleiter zulässig, über den die Versammlung dann ohne Aussprache mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden hat, wenn der Versammlungsleiter ihm nicht nachgibt.
Vor Unterbrechung oder Schließung der Versammlung hat der Versammlungsleiter seine diesbezügliche Absicht bekannt und den Mitgliedern der Versammlung Gelegenheit zum Einspruch zu geben.
5.4 Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste und die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden.
Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.
5.5 Die Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt.
5.6 Zur Beratung und Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes wird ein Versammlungsleiter aus der Mitte der Versammlungsteilnehmer gewählt. Ihm obliegt es auch, die Wahl des neuen Vorsitzenden vornehmen zu lassen.
§ 6 Worterteilung und Reihenfolge
6.1 Das Wort erteilt der Versammlungsleiter in der Reihenfolge der Rednerliste.
6.2 Jeder stimm- und beratungsberechtigte Teilnehmer der Versammlung kann sich an der Aussprache beteiligen.
6.3 Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden. Ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.
6.4 Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.
§ 7 Anträge
7.1 Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich beim Versammlungsleiter einzureichen und zu begründen.
7.2 Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern oder ergänzen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zulässig.
§ 8 Dringlichkeitsanträge
8.1 Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können als Dringlichkeitsanträge nur mit Zustimmung einer 2/3 – Mehrheit zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden.
8.2 Über die Dringlichkeit eines Antrages ist abzustimmen, nachdem der Antragsteller oder ein evtl. Gegenredner dazu Stellung genommen hat.
8.3 Ist die Dringlichkeit angenommen, so erfolgt die weitere Beratung und Beschlussfassung. Über die Einordnung in die Tagesordnung befindet der Versammlungsleiter.
8.4 Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins sind unzulässig.
§ 9 Anträge zur Geschäftsordnung
9.1 Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte und Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein evtl. Gegenredner gesprochen haben.
9.2 Redner, die zu Sache gesprochen haben, dürfen einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit nicht stellen.
9.3 Vor der Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen.
9.4 Wird der Antrag angenommen, so erteilt der Versammlungsleiter nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter auf deren Verlangen das Wort.
9.5 Anträge auf Schließung der Rednerliste sind unzulässig.
§ 10 Abstimmung
10.1 Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung bekannt zu geben. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitest gehenden zuerst abzustimmen.
Der Versammlungsleiter stellt fest, welcher Antrag der weitest gehende ist.
Wird gegen diese Feststellung Einspruch erhoben, so entscheidet hierüber die Versammlung ohne Aussprache. Ergänzungsanträge kommen gesondert zur Abstimmung.
Jeder Antrag ist vor der Abstimmung auf Verlangen der Abstimmungsberechtigten zu verlesen.
10.2 Stimmberechtigt sind nur die in der Versammlung anwesenden, mit Stimmrecht versehenen Teilnehmer.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen.
Eine geheime Abstimmung per Stimmzettel muss erfolgen, wenn es von der Mehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer verlangt wird.
Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.
10.3 Ein Antrag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erzielt. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet demzufolge Ablehnung.
Der Versammlungsleiter stellt das Abstimmungsergebnis fest und gibt es der Versammlung bekannt.
Zum Nachweis der Abstimmungsergebnisse der Mitgliederversammlung ist im Bedarfsfall eine Prüfungskommission von drei Mitgliedern einzusetzen, die von der Versammlung gewählt wird.
Zweifelt ein stimmberechtigter Versammlungsteilnehmer das bekannt gegebene Ergebnis einer offenen Abstimmung an, so befindet hierüber die Versammlung.
Erkennt diese die Anzweiflung mehrheitlich als berechtigt an, so wird die Abstimmung wiederholt.
Der Versammlungsleiter kann für diesen Fall die Abstimmung durch Stimmzettel anordnen.
§ 11 Wahlen
11.1 Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie nach der Satzung auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind.
11.2 Das Verfahren richtet sich nach § 10 dieser Geschäftsordnung. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu befragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.
Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Versammlungsleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
11.3 Auf Antrag kann die Versammlung eine Personendebatte mit einfacher Mehrheit beschließen.
Dem Kandidaten ist in diesem Fall das Recht einzuräumen, vor der Eröffnung der Debatte das Wort zu ergreifen und auch das Schlusswort zu sprechen. Kommt über die Reihenfolge der Kandidaten keine Einigung zustande, entscheidet der Versammlungsleiter.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.03.2001 sofort in Kraft.
Die Geschäftsordnung zum Download:
geschaeftsordnung.pdf123.13 KB
Die Ehrungsordnung
des WSC 2000 versteht sich lediglich als Entscheidungshilfe für den Vorstand und hat deshalb sicher nicht die Bedeutung der übrigen Ordnungen oder gar der Vereinssatzung.
Allerdings muss man gerade in der Frage, wer eine Anerkennung bzw. Ehrung erfahren soll, sicher stellen, dass niemand vergessen wird bzw.Ungerechtigkeiten vermieden werden. Ebenso bedeutsam ist es, sich regelmäßig bei den Personen zu bedanken, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Dabei ist es beim WSC 2000 natürlich keine Frage, dass die Verdienste um die "Altvereine" Sportfreunde 67 und SSV Werne 16/25 in der Wertung berücksichtigt werden.
Die Ehrungsordnung gibt u. a. Auskunft über den Personenkreis, die Formen der Anerkennung bzw. Ehrung, besondere Rechte, die sich daraus ergeben, und nicht zuletzt die finanziellen Zuständigkeiten solcher Maßnahmen.
Die Ehrungsordnung in der Fassung vom 01.06.2000 können Sie im Anhang downloaden.
Stand: Juni 2000
Inhaltsverzeichnis
2 Formen der Ehrung / Anerkennung
Hinweis: Alle Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf Männer wie Frauen gleichermaßen. Wegen der besseren Lesbarkeit wird bei den Formulierungen ganz bewusst auf die weibliche Form verzichtet.
Vorwort
Der Werner Sport Club 2000 e.V. bedankt sich bei Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, unter Berücksichtigung der bisherigen Mitgliedschaften in den aufgelösten Vereinen SSV Werne 16/25 e.V. und Sportfreunde 67 Werne-West e.V.
Formen des Dankes sind Anerkennung und Ehrung.
Diese Maßnahmen sollen gleichzeitig motivieren, den Verein mit zu tragen und zu unterstützen.
1. Anlass und Personenkreis
1.1 Vereinstreue
Wer dem Verein nachweislich ohne Unterbrechungen mindestens 25 Jahre angehört, wird geehrt. Die weiteren Ehrungen erfolgen ab 40 Jahren Vereinszugehörigkeit im Rhythmus von zehn Jahren.
1.2 sportliche Erfolge
Für sportliche Erfolge, mindestens auf Kreisebene, die geeignet sind, den Verein positiv darzustellen, wird eine Anerkennung ausgesprochen.
Sportliche Erfolge auf Landesebene verdienen eine Ehrung durch den Verein.
Als Landesebene gilt für die einzelnen Sportarten:
Fußball: Oberliga bzw. Meisterschaft / Pokalsieg auf westfälischer Ebene
Freizeit- u. Breitensport: Westfalenmeisterschaft
Tischtennis: Oberliga bzw. Meisterschaft / Pokalsieg auf westdeutscher Ebene
Volleyball: Verbandsliga bzw. Meisterschaft / Pokalsieg auf westdeutscher Ebene
Korfball: Verbandsliga bzw. Meisterschaft / Pokalsieg auf deutscher Ebene, Jugend auf westdeutscher Ebene
1.3 besondere Verdienste
1.3.1 Vorstandsarbeit
Gewählte Vorstandsmitglieder, die mit oder ohne Unterbrechung mindestens zehn Jahre ehrenamtlich für den Verein tätig sind, werden geehrt.
1.3.2 Sportbetrieb
Geehrt werden Mitarbeiter im Sportbetrieb, die mindestens 15 Jahre ehrenamtlich für den Verein arbeiten.
1.3.3 besondere Verdienste
Besondere Verdienste im Interesse des Werner Sport Club 2000 können darüber hinaus mit einer Anerkennung oder Ehrung honoriert werden.
1.4 persönliche Ereignisse
Persönliche Ereignisse, z.B. Ehrentage, Auszeichnungen, können vom Verein durch Anerkennung oder Ehrung begleitet werden.
2. Formen der Ehrung / Anerkennung
Formen der Ehrung sind:
der Ehrenvorsitz,
die Ehrenmitgliedschaft und
die Verdienstnadel in Silber und Gold.
Die Anerkennung wird ausgesprochen durch:
finanzielle Zuwendungen und Präsente.
Ehrungen sind grundsätzlich mit einer Urkunde zu dokumentieren und können mit einem Präsent verbunden werden.
2.1 Ehrenvorsitz
Den Ehrenvorsitz kann der Vorstand Personen übertragen, sie sich für den Verein eingesetzt und besonders verdient gemacht haben.
2.2 Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen für eine 50-jährige Mitgliedschaft im Verein und
für Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
2.3 silberne Verdienstnadel
Die silberne Verdienstnadel wird verliehen
für eine 25-jährige Mitgliedschaft im Verein,
für eine zehnjährige Tätigkeit in einem gewählten Vorstandsamt,
für eine 15-jährige ehrenamtliche Arbeit im Sportbetrieb,
für sportliche Erfolge auf Landesebene und
für besondere Verdienste um den Verein auf Antrag.
2.4 goldene Verdienstnadel
Die goldene Verdienstnadel wird verliehen
für eine 40-jährige Mitgliedschaft im Verein,
für eine 20-jährige Tätigkeit in einem gewählten Vorstandsamt,
für eine 25-jährige ehrenamtliche Arbeit im Sportbetrieb und
für besondere Verdienste um den Verein auf Antrag
2.5 finanzielle Zuwendungen
Sportliche Erfolge durch Einzelpersonen und Mannschaften werden durch finanzielle Zuwendungen belohnt.
2.5.1 sportliche Erfolge unterhalb der Landesebene
Einzelsportler erhalten pro Erfolg 25 €,
Mannschaften mit lt. Wettspielordnung bis zu zehn Sportlern erhalten pro Erfolg 50 € und
Mannschaften mit lt. Wettspielordnung mehr als zehn Sportlern erhalten pro Erfolg 75 €.
2.5.2 sportliche Erfolge auf Landesebene und darüber
Die Höhe der finanziellen Zuwendungen legt der Vorstand im Einzelfall je nach Bedeutung für den Verein fest.
Die o. g. Werte werden mindestens gewährt.
2.6 Präsente
Die Übertragung des Ehrenvorsitzes wird zusätzlich mit einem Präsent honoriert. Die Wertgrenze legt der Vorstand im Einzelfall fest.
Bei der Verleihung von Verdienstnadeln erhalten die Geehrten zusätzlich einen Blumenstrauß.
Präsente anlässlich persönlicher Ereignisse werden je nach Anlass überreicht. Wertgrenzen werden durch die Abteilungen festgelegt.
2.7 Ehrungen durch den jeweiligen Fachverband
Ehrungen werden durch den jeweiligen Fachverband nach besonderen Vorgaben vorgenommen.
Die Initiative liegt beim Abteilungsvorstand.
2.8 öffentliche Ehrungen
Öffentliche Ehrungen durch Bund, Land, Gemeinde und andere Stellen unterliegen besonderen Vorgaben. Ist die Mitwirkung des Vereins erforderlich, ist der Hauptvorstand zuständig.
3. besondere Rechte
3.1 Der Ehrenvorsitz und die Ehrenmitgliedschaft sind verbunden mit einer Beitragsfreiheit.
Die so Geehrten erhalten generell freien Eintritt zu allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins.
4. Rahmenbedingungen
4.1 Ehrungen und Anerkennungen werden in einem ansprechenden Rahmen (z.B. Jahreshauptversammlung, Übungsleiterfête), zeitnah, mindestens alle zwei Jahre vorgenommen.
Ehrungen werden in einer Datei dokumentiert, die Bestandteil dieser Entscheidungsgrundlage ist.
5. Verantwortung und Kosten
5.1 Zuständig für Ehrungen und Anerkennungen ist grundsätzlich der Hauptvorstand.
Dementsprechend werden Ehrungen und Anerkennungen vom Vorsitzendem oder seinem Stellvertreter vorgenommen. Die Kosten trägt der Hauptverein.
Bei Anerkennungen nach sportlichen Erfolgen unterhalb der Landesebene und bei persönlichen Ereignissen ist die Zuständigkeit der jeweiligen Abteilung gegeben, die auch die Kosten übernimmt.
6. Widerruf
6.1 Ehrungen und Anerkennungen können aus besonderem Anlass durch den Vorstand widerrufen werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur durch die Mitgliederversammlung entzogen werden.
7. Gültigkeit / Anpassung
7.1 Die Entscheidungsgrundlage findet ab 01. Juni 2000 Anwendung und wird jährlich angepasst.
Die Ehrungsordnung zum Download:
Die Jugendordnung
regelt die Belange aller Kinder und Jugendlichen beim WSC 2000 e. V.
Die Jugendabteilung des Vereins organisiert sich gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.09.1973 entsprechend den Vorgaben der Vereinssatzung und im Rahmen der ihr zugewiesenen Finanzmittel selbständig.
In der Satzung ist festgelegt, dass die Mitglieder der Jugendabteilung beim jährlich stattfindenden Vereinsjugendtag den Jugendausschuss wählen (§ 6.2) und der/die so gewählte Vorsitzende nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Gesamtvereins mit Sitz und Stimme dem Hauptvorstand angehört (§ 6.1).
Analog zur Vereinssatzung regelt die Jugendordnung die Details der Jugendarbeit beim WSC 2000, insbesondere die Ziele und Aufgabenstellung Abteilung, die Zusammensetzung der Organe sowie die Einberufung und den Ablauf der Vereinsjugendtage. Die Jugendordnung wird vom Vereinsjugendtag beschlossen und in der Mitgliederversammlung bestätigt.
Stand: März 2025
Inhaltsverzeichnis
§ 6 Änderung der Jugendordnung
Hinweis:
Alle Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf Männer wie Frauen gleichermaßen. Wegen der besseren Lesbarkeit wird bei den Formulierungen ganz bewusst auf die weibliche Form verzichtet.
§ 1 Name und Mitgliedschaft
1.1 Mitglieder der Jugendabteilung des Werner Sport Club 2000 sind alle weiblichen, männlichen und diversen Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter.
§ 2 Aufgaben
2.1 Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
2.2 Aufgaben der Jugendabteilung sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:
2.2.1 Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit,
2.2.2 Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude,
2.2.3 Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge,
2.2.4 Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gestaltung,
2.2.5 Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen,
2.2.6 Pflege der internationalen Verständigung,
§ 3 Organe
3.1 Organe der Jugendabteilung sind:
3.1.1 der Vereinsjugendtag und
3.1.2 der Vereinsjugendausschuss
§ 4 Vereinsjugendtag
4.1 Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Jugend des Werner Sport Club 2000. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.
4.2 Aufgaben des Vereinsjugendtages sind:
4.2.1 Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses,
4.2.2 Entgegennahme der Berichte des Vereinsjugendausschusses und des Kassenprüfberichtes,
4.2.3 Beratung und Verabschiedung der Jahresrechung und des Haushaltsplanes,
4.2.4 Entlastung des Vereinsjugendausschusses,
4.2.5 Wahl des Vereinsjugendausschusses
4.2.6 Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
4.2.7 Beschlussfassung über die Jugendordnung und deren Änderung.
4.3 Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich statt. Er wird mindestens zwölf Tage vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung in sozialen Medien, Tagespresse oder durch Aushang einberufen. Auf schriftlichen Antrag unter Angabe der Gründe eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendabteilung muss ein außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von zwei Wochen stattfinden. Die Form der Einladung richtet sich nach Satz zwei.
4.4 Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
4.5 Die Mitglieder der Jugendabteilung vom vollendeten zehnten Lebensjahr an haben je eine nicht übertragbare Stimme.
4.6 Die einzelnen Abteilungen können eigene Vereinsjugendtage nach den Bestimmungen dieser Jugendordnung durchführen.
§ 5 Vereinsjugendausschuss
5.1 Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
5.1.1 dem Vorsitzenden,
5.1.2 dem Geschäftsführer,
5.1.3 dem Kassierer,
5.1.4 dem Beisitzer Freizeit- u. Breitensport,
5.1.5 dem Beisitzer Tischtennis,
5.1.6 dem Beisitzer Volleyball,
5.1.7 dem Beisitzer Fußball.
5.1.8 dem Kinder- und Jugendschutzbeauftragten
Zusätzlich können jeweils ein weiblicher und ein männlicher Jugendvertreter gewählt werden. Diese dürfen bei der Wahl das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben. Es können zudem bis zu 2 Stellvertretende Beisitzer von ihren Abteilungen benannt werden.
5.2 Der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassierer werden jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt, wobei jährlich eine Position zur Wahl steht.
5.3 Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (außer Jugendvertreter, siehe 5.1).
5.4 Die Beisitzer incl. Ihrer Stellvertreter, die zuvor von den Abteilungen vorgeschlagen werden, werden auf dem Vereinsjugendtag für ein Jahr gewählt. Die Jugendvertreter werden ggfls. auch für ein Jahr während des Vereinsjugendtages gewählt.
5.5 Die Jugendvertreter dürfen zur Zeit der Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
5.6 Der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassierer des Vereinsjugendausschusses vertreten jeweils zu zweit die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Der Vorsitzende ist Mitglied des Vereinsvorstandes. Die gewählten Mitglieder des Vereinsjugendausschusses bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
5.7 Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Mittel, die der Jugendabteilung zufließen. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden regelmäßig, aber mindestens alle 3 Monate statt.
5.8 Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.
§ 6 Änderung der Jugendordnung
6.1 Änderungen der Jugendordnung können nur vom ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 7 Kassenprüfer
7.1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Jugendvorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse der Jugendabteilung.
Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Finanzgeschäfte die Entlastung des Jugendvorstands. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, wobei jeweils einer der beiden Kassenprüfer im geraden- und der zweite- im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.
§ 8 Inkrafttreten
8.1 Diese Jugendordnung tritt gemäß Beschluss des Vereinsjugendtages am 29.März.2025 in Kraft.
Die Jugendordnung zum Download:
Jugendordnung_2025_Version_1.4.pdf98.35 kB