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Satzung des Verein

Stand: Mai 2011

 

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz , Geschäftsjahr

§ 2 Zweck

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 8 Beiträge

§ 9 Vereinsorgane

§ 10 Die Mitgliederversammlung

§ 11 Vorstand

§ 12 Vereinsjugend

§ 13 Abteilungen

§ 14 Kassenprüfer

§ 15 Haftung

§ 16 Auflösung des Vereins

 

Hinweis: Alle Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf Männer wie Frauen gleichermaßen. Wegen der besseren Lesbarkeit wird bei den Formulierungen ganz bewusst auf die weibliche Form verzichtet.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Werner Sport Club 2000 e.V."

Er hat seinen Sitz in 59368 Werne und ist in das Vereinsregister VR 21390 beim zuständigen Amtsgericht Dortmund eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Der Verein hat sich zum Zweck gesetzt, durch Pflege und Förderung des Sports in seiner Vielseitigkeit die Lebensfreude und Gesundheit seiner Mitglieder zu fördern.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§ 4 Verbandmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied im Stadtsportverband und Kreissportbund.

Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an.

Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Ein- und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung der Einzugsermächtigung für sämtliche Beiträge und Gebühren beantragt.

Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

 

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

-   aktiven Mitgliedern

-   Fördermitgliedern

-   Ehrenmitgliedern

 

  1. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den üblichen Mitgliedsbeitrag leisten und sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können.
  2. Für Fördermitgliedersteht die Förderung des Vereins durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie dürfen die Vereinsangebote nur eingeschränkt nutzen.
  3. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, könnenauf Vorschlag desVorstandesvon der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte aktiver Mitglieder und sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

-   durch Austritt

-   durch Ausschluss

-   durch Tod

-   bei juristischen Personen zusätzlich durch den Verlust der Rechtsfähigkeit

Der Austritt ist schriftlichgegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären. Er ist nur zum 30.06. und 31.12. eines Jahres möglich, wobei eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten ist.

Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen

-   wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,

-   bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins,

-   wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben,  unsportlichen Verhaltens,

-   wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht.

Der Ausschluss kann auf begründeten Antrag eines Mitgliedes nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Das betroffenen Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds. Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.

Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs.

Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Geschäftshalbjahres. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Ausgeschiedene Mitglieder erhalten keine Rückerstattung von Beiträgen.

Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Verbindlichkeiten.

 

§ 8 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge und eine Aufnahmegebühr. Zusätzlich können Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.

Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen entscheidetdie Mitgliederversammlung.

Umlagen können maximal bis zum 6-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.

Über Höhe und Fälligkeit der übrigen Beiträge und Gebühren entscheidet der erweiterte Vorstand.

Ausnahme bildet die dynamische Anpassung der Beiträge nach dem Verbraucherpreisindex. Diese kann vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.

Ferner ist der Verein, berechtigt Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.

Von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden.

Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen.

Die Beiträge und Gebühren werden im Voraus eingezogen.

Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.

Über Ausnahmen zu diesen Regelungen, insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.

Näheres regelt die Beitragsordnung.

 

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

-   die Mitgliederversammlung

-   der geschäftsführende Vorstand

-   die Jugendversammlung

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr im ersten Quartal einzuberufen und muss bis zum 30.04. abgehalten werden. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.

2.    Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung oder per E-Mail bzw. Bekanntgabe in der Tagespresse und Aushang in der Geschäftsstelle mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.

3.    Anträge zur Tagesordnungkönnen von allen stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens am 15.01. des Jahres schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

4.    Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der stimmberechtigtenMitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.

Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

5.    Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer

b. Entlastung des Vorstandes

c.Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

d. Festsetzung der Beiträge und Umlagen

e. Beschlussfassung über eingegangene Anträge

f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

g. Kenntnisnahme des Finanzplanes

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind nur die in der Versammlung anwesenden, mit Stimmrecht versehenen Teilnehmer.

7.  Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.

Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von der Mehrheit der abgegebenen Stimmen verlangt wird.

8.    Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar zum geschäftsführenden Vorstand ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht.

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

9.    Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Vorstand

1.    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

-   dem Vorsitzenden

-   dem Geschäftsführer

-   dem Kassierer

-   dem Vorsitzenden der Jugendabteilung

-   dem Seniorenvertreter

Den Vorstand gem. § 26 BGB bilden:

-   der Vorsitzende

-   der Geschäftsführer

-   der Kassierer

Je 2 dieser Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

2.    Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

-   dem geschäftsführenden Vorstand

-   den Abteilungsvorsitzenden

Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen.

3.    Die Mitglieder des Vorstandes gem. § 11.1 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt.
Der Vertreter der Vereinsjugend wird von der Jugendversammlunggemäß der Jugendordnung gewählt. Die Abteilungsleiter werden von den jeweiligen Abteilungen gemäß der Abteilungsordnung gewählt.

4.    Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 3Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.

5.    Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl.

Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.

6.    Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

Der geschäftsführende Vorstand kann an allen Sitzungen der Organe und Abteilungen teilnehmen.

7.    Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

 

§ 12 Vereinsjugend

  1.   Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  2.   Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Jugendordnung selbstständig.
  3.   Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
  4.   Organe der Vereinsjugend sind

- der Jugendvorstand und

- die Jugendversammlung

 5. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

§ 13 Abteilungen

Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Gründung und Auflösung von Abteilungen.

Die Organisation der Abteilungen ist in einer Abteilungsordnung zu regeln, die nicht den Vorgaben dieser Satzung widersprechen darf.

 

§ 14 Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch mindestens zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer erstatten auf der Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, wobei jeweils einer der beiden Kassenprüfer im geraden und der zweite im ungeradenKalenderjahr gewählt wird. Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.

 

§ 15 Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.

Die Haftung des Vorstandes von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Voraussetzung ist, dass 3/4der abgegebenen Stimmen zustimmen.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder nach Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die deutsche Sporthilfe e.V.,die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

Im Falle einer Verschmelzung des Vereins mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 30. Mai 2011 beschlossen.

 

Die Satzung des Werner Sport Clubs als zum Download:

pdfsatzung.pdf142.73 KB

 

 

Anschrift:

Südmauer 26, 59368 Werne
Tel.: 02389 / 6971 
Fax: 02389 / 926731
E-Mail: info@wernersc.de

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